Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich auch nichts Konkretes vor. Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_236/2017 vom 24. November 2017, E. 3.3, m.w.H.) könnten unter den gegebenen Umständen nur besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer des Gesuchsgegners allenfalls zu einem Ausstandsgrund führen, nämlich dann, wenn solche konkreten Handlungen als derart schwere Pflichtverletzung beurteilt werden müssten, dass sie den Anschein der Voreingenommenheit tatsächlich begründen würden.