des DBV unter anderem auch das pendente Dossier betreffend die Bausache des Gesuchstellers an einen anderen Mitarbeiter des Departements übergeben und es ist gut möglich, dass während dieser Übergabe gesprochen worden ist. Gerade auch angesichts des frühen Verfahrensstands, in dem sich das Rekursverfahren bei dieser Übergabe befand, besteht mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte kein Grund, anzunehmen, der Gesuchsgegner habe sich im Rahmen dieser Dossierübergabe in irgendeiner Form geäussert, die zu einem Ausstandsgrund im Beschwerdeverfahren O4V 18 35 führen könnte. Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich auch nichts Konkretes vor.