_, vorgenommen wurde (vgl. VI-act. 9 im Verfahren O4V 18 35), welcher sich dann im Verlauf des weiteren Rekusverfahrens auch materiell mit der Streitsache auseinandersetzte und einen Augenschein anordnete. b. Insbesondere aber liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass irgendwelche „bilaterale verwaltungsinterne Gespräche“ unter Mitwirkung des Gesuchsgegners in einem Art geführt worden wären, die zu einem Ausstandsgrund im Verfahren O4V 18 35 führen könnten. Selbstverständlich hat der Gesuchsgegner vor seinem Ausscheiden aus dem Rechtsdienst