Die noch vom Gesuchsgegner eingeholten Vernehmlassungen der Vorinstanzen im Rahmen des Rekursverfahrens gingen beim DBV bis Ende August 2017 ein, einem Zeitpunkt, in welchem die berufliche Neuorientierung des Gesuchsgegners bereits bekannt war. Genau das dürfte einen Grund dafür darstellen, dass die nächste verfahrensleitende Handlung eben gerade nicht mehr vom Gesuchsgegner, sondern erst rund einen Monat nach dessen Ausscheiden aus dem Rechtsdienst des DBV von einem anderen juristischen Mitarbeiter, nämlich C______, vorgenommen wurde (vgl. VI-act.