Wichtige Verfahrenshandlungen, die erst Grundlage für den später zu fällenden Entscheid darstellten, namentlich die Durchführung eines Augenscheins, erfolgten schliesslich nachweislich erst nach dem Ausscheiden des Gesuchsgegners aus dem Rechtsdienst des DBV. Die noch vom Gesuchsgegner eingeholten Vernehmlassungen der Vorinstanzen im Rahmen des Rekursverfahrens gingen beim DBV bis Ende August 2017 ein, einem Zeitpunkt, in welchem die berufliche Neuorientierung des Gesuchsgegners bereits bekannt war.