Es besteht unter diesen Umständen zum Vornherein kein Grund, anzunehmen, der Gesuchsgegner habe wichtige Einzelheiten mit Bezug auf den erst noch zu fällenden Rekursentscheid bereits mit dem zuständigen Regierungsrat oder anderen Personen im DBV diskutiert. Wichtige Verfahrenshandlungen, die erst Grundlage für den später zu fällenden Entscheid darstellten, namentlich die Durchführung eines Augenscheins, erfolgten schliesslich nachweislich erst nach dem Ausscheiden des Gesuchsgegners aus dem Rechtsdienst des DBV.