Dem ist entgegenzuhalten, dass - wie bereits unter E. 4 vorstehend dargelegt - nicht ersichtlich wäre, dass sich der Gesuchsgegner im Rahmen der blossen Verfahrenseinleitung überhaupt bereits materiell näher mit der Streitsache befasst hätte. Es besteht unter diesen Umständen zum Vornherein kein Grund, anzunehmen, der Gesuchsgegner habe wichtige Einzelheiten mit Bezug auf den erst noch zu fällenden Rekursentscheid bereits mit dem zuständigen Regierungsrat oder anderen Personen im DBV diskutiert.