a. Der Gesuchsteller weist im Rahmen seiner Replik darauf hin, er gehe davon aus, dass der Gesuchsgegner im Rahmen der Eröffnung des Verfahrens und Weitergabe der Akten mit den zuständigen Amtspersonen über den zu beurteilenden Sachverhalt gesprochen habe; dies führe dazu, dass ein Ausstand zwingend notwendig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass - wie bereits unter E. 4 vorstehend dargelegt - nicht ersichtlich wäre, dass sich der Gesuchsgegner im Rahmen der blossen Verfahrenseinleitung überhaupt bereits materiell näher mit der Streitsache befasst hätte.