Seite 7 vorgesehenes Vorgehen dar, das für sich allein zum Vornherein nicht zum Ausstand führen kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_142/2018 vom 3. August 2018, E. 3.2 in fine). Es liegt somit kein Ausstandsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. b VRPG vor. 5. Damit bleibt zu prüfen, ob der Gesuchsgegner allenfalls aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte, was gemäss der Auffangbestimmung in Art. 8 Abs. 1 lit. e VRPG ebenfalls einen Ausstandsgrund darstellen würde.