H.). Dass solche Versäumisse oder Mängel im konkreten Fall vorliegen würden, wird vom Gesuchsteller weder behauptet noch belegt noch ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür aus den Akten. Die vom Gesuchsgegner getätigten einleitenden Verfahrensmassnahmen lassen unter den gegeben Umständen keine unzulässige Einflussnahme auf den späteren Entscheid vermuten, sondern stellen als übliche Handlungen im Rahmen des Schriftenwechsels ein gesetzlich