d. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich aus den Akten klar ergibt, dass sich die Handlungen des Gesuchsgegners im Rahmen des Rekursverfahrens vor dem DBV auf die ersten, rein verfahrenseinleitenden Schritte beschränkten - wie dies der Gesuchsgegner auch ausdrücklich selbst geltend macht. Diese verfahrenseinleitenden Handlungen erforderten offensichtlich noch keine nähere materielle Auseinandersetzung mit der Streitsache.