Per 31. September 2017 trat der Gesuchsgegner aus dem Rechtsdienst des DBV aus und ist seit dem 1. Oktober 2017 als Obergerichtsschreiber der vierten Abteilung des Obergerichts tätig. Der Gesuchsgegner war somit insbesondere weder am erst über vier Monate nach seinem Ausscheiden aus dem Rechtsdienst des DBV durchgeführten Augenschein vom 7. Februar 2018 anwesend oder beteiligt, noch wäre ersichtlich, dass er in irgendeiner Art und Weise am noch späteren Rekursentscheid des DBV, welcher im Verfahren O4V 18 35 angefochten ist, mitgewirkt hätte.