c. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten im Verfahren O4V 18 35 ist kein weiteres Handeln des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren vor dem DBV ersichtlich. Das Rekursverfahren wurde nach dem Eingang der vor- und vorvorinstanzlichen Akten und Stellungnahmen von anderen juristischen Mitarbeitern des DBV weiterbearbeitet (VI-act. 9 und 10: von C______; VI-act. 12-14: von D______). Per 31. September 2017 trat der Gesuchsgegner aus dem Rechtsdienst des DBV aus und ist seit dem 1. Oktober 2017 als Obergerichtsschreiber der vierten Abteilung des Obergerichts tätig.