b. Die Einholung eines Kostenvorschusses stellt eine rein formelle Verfahrenshandlung dar, für welche es noch nicht nötig (und in der Regel auch gar nicht möglich) ist, sich bereits materiell mit der Streitsache näher zu befassen. Eine vertiefte materielle Auseinandersetzung mit einer Streitsache ist in der Regel nämlich erst möglich, wenn die Vorakten erst einmal vollständig vorliegen und auch die Vernehmlassungen bei den