4. Der Gesuchsteller macht aber sinngemäss geltend, es liege eine zwingend zum Ausstand führende Vorbefassung des Gesuchsgegners vor, weil dieser am vorinstanzlichen Verfahren mitgewirkt habe. Damit ist zunächst näher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall allenfalls ein Ausstandsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. b VRPG gegeben ist.