• in Sachen einer juristischen Person am Ergebnis erheblich interessiert sind (lit. d); • aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. e). Im hier zu beurteilenden Fall stehen die Ausstandsgründe im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. a, c und d VRPG zum Vornherein nicht zur Diskussion, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.