3. Art. 8 VRPG konkretisiert die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 BV und sieht konkrete Regeln zum Ausstand im kantonalen Verwaltungsverfahren vor. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VRPG müssen Personen bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Verfügung in den Ausstand treten, wenn sie • mit einer Partei verwandtschaftlich besonders verbunden sind (lit. a); • bereits am Vorentscheid mitgewirkt haben (lit. b); • sich mit der Sache als Parteivertreter bereits beschäftigt haben (lit. c); • in Sachen einer juristischen Person am Ergebnis erheblich interessiert sind (lit.