Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gerichtsschreibers zu erwecken. Da Befangenheit ein innerer, schwer nachweisbarer Zustand ist, braucht ihr tatsächliches Vorliegen nicht bewiesen zu werden. Es genügt bereits, wenn Umstände bestehen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.