Sie unterzeichnen die von ihnen verfassten Entscheide zusammen mit dem oder der Abteilungsvorsitzenden. Sie können zur Unterstützung der Einzelrichter und Einzelrichterinnen beigezogen werden.“ Angesichts dieser im Rahmen der Urteilsfindung durchaus gewichtigen Mitwirkung erstreckt sich der verfassungsmässige Anspruch auf ein faires Verfahren und ein unabhängiges Gericht grundsätzlich auch auf die Person des Gerichtsschreibers (vgl. dazu auch BGE 124 I 255, E. 5c/aa).