Hier in Frage steht die Mitwirkung des Gesuchsgegners als Gerichtsschreiber im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren O4V 18 35. Die Aufgaben eines Gerichtsschreibers sind in Art. 33 JG wie folgt festgelegt: „Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sind Aktuare und Aktuarinnen der Gerichtsabteilungen und Kommissionen. Sie führen an Abteilungssitzungen, Augenscheinen und Beweisabnahmen das Protokoll, bereiten die Gerichtsentscheide vor und nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Urteilsberatungen teil. Sie unterzeichnen die von ihnen verfassten Entscheide zusammen mit dem oder der Abteilungsvorsitzenden.