1. Ist in einem Verfahren vor Obergericht in Verwaltungssachen ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) bei Mitgliedern sowie bei der Aktuarin oder dem Aktuar einer Kollegialbehörde diese Behörde unter Ausschluss der betroffenen Person. Ist - wie im vorliegenden Fall - ein Ausstandsgrund streitig gegenüber einem Gerichtsschreiber des Obergerichts, sieht Art. 47 lit. c JG zudem vor, dass die betreffende Abteilung unter Beizug eines Ersatzmitglieds über den Ausstandsgrund entscheide