D. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurde die Streitsache traktandiert und an der Sitzung der vierten Abteilung des Obergerichts vom 4. Juli 2019 in Abwesenheit der Parteien beraten und darüber entschieden. Das Ausstandsbegehren von A______ gegen Obergerichtsschreiber B______ im Verfahren O4V 18 35 wurde abgewiesen. Der Beschluss wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet. Dem Begründungsbegehren von A______ gemäss Schreiben vom 7. August 2019 entsprechend, wird der Beschluss hiermit schriftlich eröffnet. Erwägungen