Der Gesuchsgegner bestritt hierauf mit Duplik vom 6. Juni 2019 (act. 7) erneut ausdrücklich, dass die blosse Eröffnung des Rekursverfahrens als ausstandsbegründende Handlung zu qualifizieren sei und hielt nochmals fest, dass er an der Entscheidfindung im vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Demzufolge halte er am Antrag auf Abweisung des Ausstandsbegehrens fest.