Seite 3 Mit Replik vom 4. Juni 2019 (act. 5) betonte der Gesuchsteller daraufhin, dass aus seiner Sicht der Sachverhalt der Befangenheit nur schon mit der Eröffnung und Weiterleitung der Akten klar sein sollte. Er gehe davon aus, dass im Rahmen der Eröffnung und Weitergabe des Entscheides auch über diesen mit den zuständigen Amtspersonen gesprochen worden sei.