Am 22. Mai 2019 wurde dem Gesuchsgegner Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen (act. 2). Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 (act. 3) erklärte der Gesuchsgegner daraufhin, er halte daran fest, dass sich seine Mitwirkung im vorinstanzlichen Verfahren auf verfahrenseinleitende Handlungen (Einholung eines Kostenvorschusses und Eröffnung des Schriftenwechsels) beschränkt und er nachfolgend in keiner Weise am Rekursverfahren teilgenommen habe. Da er bereits seit dem 1. Oktober 2017 beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden tätig sei, sei offenkundig, dass er am Vorentscheid vom 14. November 2018 nicht habe mitwirken können.