Am 10. Mai 2019 (act. 16 im Verfahren O4V 18 35) teilte der Gesuchsteller daraufhin mit, er bestehe auf dem Ausstandsbegehren. Es sei im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege festgehalten, dass, wer am Vorentscheid mitgewirkt habe, in Ausstand treten müsse. Es werde im Gesetzestext nicht unterschieden, welche Arbeiten im Vorverfahren bearbeitet worden seien. In der Folge ordnete der Obergerichtspräsident eine Sistierung des Verfahrens O4V 18 35 an, bis über das Ausstandsbegehren rechtskräftig entschieden sei (act. 17 im Verfahren O4V 18 35).