Verwaltungsrechtspflege vorliege, womit er die sich stellenden Rechtsfragen im Beschwerdeverfahren O4V 18 35 frei beurteilen könne. Aus diesem Grund werde er nicht in den Ausstand treten. Sollte der Gesuchsteller auf dem Ausstandsbegehren bestehen, werde dieses an die dafür zuständige vierte Abteilung geleitet, welche darüber in einem separaten Verfahren entscheiden werde.