15 im Verfahren O4V 18 35) bestätigte der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller hierauf die Ausführungen des Obergerichtspräsidenten, wonach sich seine Mitwirkung auf verfahrenseinleitende Handlungen beschränkt habe und präzisierte, seine Mitwirkung habe sich konkret auf die Einholung eines Kostenvorschusses und der vorinstanzlichen Vernehmlassungen beschränkt. Da er nachfolgend in keiner Weise am Rekursverfahren mitgewirkt habe, komme er zum Schluss, dass seinerseits keine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung und auch kein anderer Ausstandsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die