Seite 2 Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 (act. 15 im Verfahren O4V 18 35) bestätigte der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller hierauf die Ausführungen des Obergerichtspräsidenten, wonach sich seine Mitwirkung auf verfahrenseinleitende Handlungen beschränkt habe und präzisierte, seine Mitwirkung habe sich konkret auf die Einholung eines Kostenvorschusses und der vorinstanzlichen Vernehmlassungen beschränkt.