B. Mit Schreiben vom 29. April 2019 (act. 14 im Verfahren O4V 18 35) zeigte der Gesuchsteller hierauf an, dass er mit der Einsetzung des Gesuchsgegners als Gerichtsschreiber nicht einverstanden sei. Da der Gesuchsgegner an der Eröffnung des Dossiers beteiligt gewesen sei, sei für ihn die Unbefangenheit nicht gewährleistet. Er bitte um entsprechende Neubesetzung des Gerichtsschreibers.