Als Gerichtsschreiber wurde B______ (nachfolgend auch: Gesuchsgegner) eingesetzt. Der Obergerichtspräsident wies ausdrücklich darauf hin, dass Obergerichtschreiber B______ bis zum 30. September 2017 Leiter des Rechtsdienstes des DBV gewesen sei. Er habe zwar den Schriftenwechsel im vorinstanzlichen Verfahren eröffnet, jedoch weder am vorinstanzlichen Augenschein teilgenommen noch am vorinstanzlichen Entscheid mitgewirkt. Deshalb liege nach Auffassung der Gerichtsleitung kein Ausstandsgrund vor und man gehe ohne Gegenbericht davon aus, dass der Gesuchsteller gegen die Mitwirkung von B______ im Verfahren O4V 18 35 keine Einwände habe.