In Anbetracht dieser Umstände ist die Vorvorinstanz richtigerweise nicht von einer für eine materielle Beurteilung des Gesuchs vom 8. September 2015 in ausreichendem Masse veränderten Ausgangslage ausgegangen. Demzufolge kamen die Vorinstanzen insgesamt zu Recht zum Schluss, dass es sich bei der nachträglichen Eingabe vom 8. September 2015 im Kontext zu den bisherigen Eingaben nur um ein unwesentlich geändertes Vorhaben handelte, auf welches deshalb nicht mehr einzutreten war.