9.3/11a) und damit den Bereich innerhalb der festgelegten Waldgrenze und nicht den Bereich des Waldabstands bezogen. Insofern konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft davon ausgehen, dass das Gesuch vom 8. September 2015 mit einer Aufschüttung bis zum Waldrand und einer Verlegung des Wanderwegs Aussicht auf Bewilligung hatte. In Anbetracht dieser Umstände ist die Vorvorinstanz richtigerweise nicht von einer für eine materielle Beurteilung des Gesuchs vom 8. September 2015 in ausreichendem Masse veränderten Ausgangslage ausgegangen.