5.6 Wie oben aufgezeigt waren in der Vergangenheit eine Verlegung des Wanderwegs, eine Unterschreitung des Waldabstandes sowie die vorgesehene Schütthöhe teilweise mehrmals Gegenstand von Korrektureingaben. Diese Änderungen wurden immer abschlägig beurteilt, wobei der Entscheid der Vorvorinstanz vom 10. Februar 2015 betreffend Projektänderung vom 1. Juli 2013 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der bisherige Wanderweg zwischenzeitlich wiederhergestellt worden ist, bildete doch dessen Verlegung unmissverständlich Bestandteil des strittigen Gesuchs vom 8. September 2015.