Diese bestimmen die Standorte der Abfallanlagen, insbesondere der Deponien und wichtigen anderen Abfallanlagen, weisen die vorgesehenen Standorte in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen (Art. 17 TVA). Im kantonalen Richtplan werden geeignete Standorte für Inertstoffdeponien bezeichnet, welche im Rahmen der Deponieplanung evaluiert und einer groben Standortbewertung unterzogen wurden (vgl. Richtplan 2002 E. 4). Der Bedarf für eine Deponie muss aufgrund der Abfallplanung ausgewiesen sein. Deshalb dürfen Bewilligungen nur erbracht werden, wenn die Deponie nötig ist (Art. 30e Abs. 2 USG).