Die Abfallplanung obliegt den Kantonen (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzgesetzes, USG, SR 814.10) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der technischen Verordnung über Abfälle, TVA, SR 814.600). Diese bestimmen die Standorte der Abfallanlagen, insbesondere der Deponien und wichtigen anderen Abfallanlagen, weisen die vorgesehenen Standorte in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen (Art.