je mit Hinweisen). Das Gemeinwesen, welches für die Planung zuständig ist (im vorliegenden Fall der Kanton) verfügt beim Erlass und der Änderung von Plänen über einen weiten Ermessensspielraum (Art. 2 Abs. 3 RPG; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 108).