Im vorliegenden Fall ergibt sich der rechtlich erhebliche Sachverhalt aus den zur Verfügung stehenden Akten. Aus den Planunterlagen sind die massgebenden Verhältnisse der Deponie C___ ohne weiteres erkennbar. Deshalb lassen sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten, zumal es sich dabei um Rechtsfragen handelt. Das Obergericht hat deshalb auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet.