Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 17. Februar 2020 abgewiesen (1C_322/2019). Urteil vom 24. Januar 2019 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter Dr. P. Louis, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O4V 18 9 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ vertreten durch: RA AA___ Vorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9100 Herisau Vorvorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau beide vertreten durch: Rechtsdienst der Kantonskanzlei, Regierungsgebäude, 9102 Herisau Beigeladene Gemeinde B___ vertreten durch: RA BB___ Gegenstand Nutzungsplanung Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates vom 13. März 2018 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Appenzell A. Rh. vom 13. März 2018 (RRB-2018-127) betreffend Rekurs von A___ gegen den Nichteintretensentscheid des Departementes Bau und Volkswirtschaft vom 11. Dezember 2015 in Sachen Quartierplan Deponie C___, B___, sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an das Departement Bau und Volkswirtschaft zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Vorinstanzen: Die Beschwerde sei abzuweisen Sachverhalt A. A___ ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0001 im Gebiet C___, Gemeinde B___. Am 17. Juni 2008 genehmigte der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden im südlichen Teil der Parzelle die Deponiezone C___ sowie den Quartierplan C___ mit einem Deponievolumen von 85‘000 m3. Je mit Entscheid vom 9. September 2008 und 23. September 2008 erteilten das Amt für Umwelt und die Kommission Planung und Baubewilligung B___ A___ in der betreffenden Deponiezone die Bewilligung zur Errichtung einer Inertstoffdeponie. Die Betriebsbewilligung durch das Amt für Umwelt erfolgte am 23. Oktober 2008. B. Seit dem Jahr 2011 beabsichtigt der Deponiebetreiber A___ die Deponiezone zu erweitern, weshalb er mehrere Projektänderungsgesuche einreichen liess. Sämtliche Gesuche wurden vom Planungsamt (heute: Abteilung Raumentwicklung; im Folgenden: ARE) abschlägig beurteilt. C. Aufgrund einer Strafanzeige des Oberforstamts (heute: Abteilung Wald und Natur) vom 9. Oktober 2012 wurde eine Deponievermessung durch ein externes Vermessungsbüro angeordnet. Die Deponievermessung ergab, dass in der Deponie C___ anstelle des bewilligten Volumens von 85‘000 m3 insgesamt 114‘500 m3 Deponiematerial aufgeschüttet worden war. Davon befanden sich 4000 m3 zwischen dem Deponieperimeter und dem Seite 2 Wald. Geschätzte 2000 m3 Schüttmaterial lag im Wald, und die Schüttung war stellenweise bis zu 7 m aufgeschüttet. D. Am 11. Oktober 2012 erliess die Kommission Planung und Baubewilligung einen Zulieferstopp. Anlässlich des Augenscheins vom 21. Mai 2013 wurde beschlossen, dass A___ bis Ende Juni 2013 ein Umgestaltungsprojekt einzureichen habe. D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 liess A___ durch die D___ Ingenieure AG Korrektureingaben zum Teilzonen- und Quartierplan, ein Rodungsgesuch sowie ein modifiziertes Baugesuch einreichen. Nach der Durchführung eines Mitberichtverfahrens teilte die ARE A___ mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 mit, dass für das Vorhaben durch den Regierungsrat keine Genehmigung in Aussicht gestellt werden könne. E. Mit Entscheid vom 19. Januar 2015 verweigerte das damalige Departement Volks- und Landwirtschaft (heute Departement Bau und Volkswirtschaft) A___ eine Ausnahmebewilligung zur Rodung von Wald für die geplante Erweiterung der Deponiezone auf der Parzelle Nr. 0001 und verfügte stattdessen, das zweckentfremdete Waldareal wiederherzustellen. Mit Entscheid vom 10. Februar 2015 verweigerte das damalige Departement Bau und Umwelt (heute: Departement Bau und Volkswirtschaft) das Gesuch zur Änderung der Deponieplanung. Beide Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. F. Mit E-Mail vom 8. September 2015 reichte die D___ Ingenieure AG im Auftrag von A___ ein weiteres Projektänderungsgesuch ein. G. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2015 trat das Departement Bau und Volkswirtschaft (im Folgenden: Vorvorinstanz) nicht auf das Gesuch vom 8. September 2015 ein. Begründet wurde der Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass die Planung Komponenten enthalte, auf welche bereits in früheren Stellungnahmen kein Antrag auf Genehmigung habe in Aussicht gestellt werden können. H. Gegen diesen Entscheid liess A___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA___, mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 Rekurs beim Regierungsrat erheben mit den Anträgen, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an das Departement Bau und Volkswirtschaft zurückzuweisen. I. Mit Entscheid vom 13. März 2018 wies der Regierungsrat den Rekurs ab, wogegen A___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA___, mit Eingabe vom 17. April Seite 3 2018 mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren Beschwerde beim Obergericht erheben liess. Gleichzeitig liess er beantragen, das Verfahren bis auf weiteres zu sistieren. Dazu liessen sich der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz) sowie die Einwohnergemeinde B___ (im Folgenden: Beigeladene), vertreten durch RA Dr. iur. Kurt Steiner, mit Schreiben vom 8. und 9. Mai 2018 vernehmen. Mit Verfügung vom 21. August 2018 wies das Obergericht den Sistierungsantrag ab. J. Mit Schreiben vom 14. September 2018 liessen sich die Vorinstanzen mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. K. Auf Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2019 eine Begründung des Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die nach Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. L. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) das Obergericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem das Nichteintreten der Vorvorinstanz auf sein Projektänderungsgesuch geschützt wurde, formell beschwert. Als Gesuchsteller und Grundeigentümer der von der Deponiezone betroffenen Parzelle Nr. 0001 ist er in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt und auch deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist einzutreten. 2. Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechtsverletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und - unterschreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Seite 4 Ermessenskontrolle umfasst, ist vorliegend nicht gegeben. Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorgesehen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt. 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beitragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2010 vom 8. November 2010 E. 3.3; 1C_512/2009 vom 10. August 2010 E. 2.3). Im vorliegenden Fall ergibt sich der rechtlich erhebliche Sachverhalt aus den zur Verfügung stehenden Akten. Aus den Planunterlagen sind die massgebenden Verhältnisse der Deponie C___ ohne weiteres erkennbar. Deshalb lassen sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten, zumal es sich dabei um Rechtsfragen handelt. Das Obergericht hat deshalb auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz beruft sich im angefochtenen Entscheid auf den Grundsatz der Planbeständigkeit. Es liege am Beschwerdeführer, darzulegen, inwiefern sich die Verhältnisse seit Erlass der Deponiezone erheblich verändert hätten. Die illegale Schüttung und die dadurch verursachten Rutschungen könnten keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Überprüfung und Änderung der Deponiepläne C___ begründen. Die Vorvorinstanz habe aus reinem „Goodwill“ immer wieder Änderungsgesuche entgegen genommen, was keinen Überprüfungsanspruch des Beschwerdeführers begründe. Auch der geltend gemachte Bedarf an Deponievolumen stelle keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar, da die Vorvorinstanz bereits im Vorprüfungsbericht vom 4. Oktober 2013 ausgeführt habe, dass die beiden Deponien C___ und E___ in unmittelbarer Nähe lägen und seit Eröffnung der Deponie E___ der Bedarfsnachweis für die Deponie C___ nicht mehr erbracht werden könne. Die Verhältnisse hätten sich seit Erlass der Deponiepläne C___ nicht wesentlich geändert und eine Überprüfung und Anpassung der Pläne sei deshalb nicht angezeigt gewesen. Seite 5 4.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass auch relativ ähnliche Gesuche bewilligungsfähig sein könnten, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Eine Überprüfung der Grundordnung sei bereits geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert hätten, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte treffe und erheblich sei. Die Erheblichkeit sei zu bejahen, wenn eine Anpassung der Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht falle und die entgegenstehenden Interessen der Rechtsicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig seien, dass eine Plananpassung zum Vornherein ausscheide. Unter Ziff. 3.1 des Planungsberichts vom 21. August 2015 werde insbesondere auf den absehbaren Bedarf von zusätzlichem Deponievolumen im Appenzeller Vorderland aufgrund des bevorstehenden Abschlusses der Inertstoffdeponie F___ hingewiesen. Die Vorinstanz trage dem Umstand, dass der Planungsbericht vom 21. August 2015 zur zweiten Korrektureingabe jünger und damit aktueller als der Vorprüfungsbericht vom 4. Oktober 2013 sei, keine Rechnung. Innerhalb von zwei Jahren könnten sich die Verhältnisse durchaus ändern. Die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern sich die Verhältnisse nicht verändert haben sollten und welches die entgegenstehenden Interessen sein sollten, welcher einer Plananpassung entgegenstünden. Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt bzw. habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, denn es sei diesem nicht möglich, den Rekursentscheid bezüglich dieser Feststellung sachgerecht anzufechten. Der Nichteintretensentscheid bedeute, dass ca. 40‘000 m3 Deponiematerial abgeführt werden müssten. Die Deponie E___ sei jedoch nicht in der Lage, dieses Material zusätzlich aufzunehmen, was belege, dass sich der Deponienotstand mindestens ergebe, wenn noch Deponiematerial von der Deponie C___ abgeführt werden müsste. Es sei damit ein ökologischer Unsinn, das Deponiematerial aus der Deponie C___ zu entfernen, zumal sich gemäss Absprache mit Herrn G___ von der G___ Landschaftsarchitekten GmbH eine gute Lösung erreichen lasse, ohne dass Material abgeführt werde. 4.3 Bei dem Teilzonenplan und dem Quartierplan C___ handelt es sich gemäss Art. 11 Abs. 2 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) um kantonale Nutzungspläne. Nach Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) sind Nutzungspläne zu überprüfen und anzupassen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Dasselbe gilt nach kantonalem Recht, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen als geboten scheint (Art. 14 Abs. 4 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 BauG). Eine Überprüfung ist dabei bereits geboten, wenn die Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte betrifft (BGE 140 II 25 E. 3.2 S. 29 f.). Ob eine Plananpassung sodann gerechtfertigt ist, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei ist auf der einen Seite die Seite 6 Notwendigkeit einer gewissen Stabilität nutzungsplanerischer Festlegungen zu beachten, auf der anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupassen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 140 II 25 E. 3.1 S. 29; 128 I 190 E. 4.2 S. 198 f.; je mit Hinweisen). Das Gemeinwesen, welches für die Planung zuständig ist (im vorliegenden Fall der Kanton) verfügt beim Erlass und der Änderung von Plänen über einen weiten Ermessensspielraum (Art. 2 Abs. 3 RPG; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 108). Die Abfallplanung obliegt den Kantonen (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzgesetzes, USG, SR 814.10) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der technischen Verordnung über Abfälle, TVA, SR 814.600). Diese bestimmen die Standorte der Abfallanlagen, insbesondere der Deponien und wichtigen anderen Abfallanlagen, weisen die vorgesehenen Standorte in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen (Art. 17 TVA). Im kantonalen Richtplan werden geeignete Standorte für Inertstoffdeponien bezeichnet, welche im Rahmen der Deponieplanung evaluiert und einer groben Standortbewertung unterzogen wurden (vgl. Richtplan 2002 E. 4). Der Bedarf für eine Deponie muss aufgrund der Abfallplanung ausgewiesen sein. Deshalb dürfen Bewilligungen nur erbracht werden, wenn die Deponie nötig ist (Art. 30e Abs. 2 USG). Der Bedarfsnachweis ist erst erbracht, wenn der Bewerber glaubhaft macht, dass keine anderweitige Verwertung des Aushubmaterials möglich ist und auch eine Zwischenlagerung nicht in Betracht kommt (BGE 120 Ib 400 E. 3e). 4.4 Es ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass die erfolgte Schüttung, welche das bewilligte Mass überschreitet und die dadurch verursachten Rutschungen keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Überprüfung und Änderung der Deponiepläne C___ zu begründen vermögen. Diese Veränderung ist rein subjektiver Natur, vom Beschwerdeführer zu verantworten und begründet keineswegs neue Bedürfnisse des Gemeinwesens, welche beim Erlass der Deponiezone im Jahr 2008 noch nicht erkennbar waren. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzulegen, inwiefern die Befristung der Deponie F___ nicht schon beim Erlass der geltenden Deponie C___ berücksichtigt werden konnte und in diesem Sinne eine unvorhergesehene Veränderung vorliegt. Da der Standort C___ weder im Richtplan 2002 noch im nachgeführten Richtplan 2019 als Standort für eine Inertstoffdeponie aufgeführt ist (kantonales Interessensgebiet Deponie), ist kein neues öffentliches Interesse an einer Überprüfung und Erweiterung der Deponiezone C___ ersichtlich. Der Beschwerdeführer substantiiert auch nicht, dass neu ein Engpass in der Seite 7 regionalen Deponieversorgung vorliegt und im Vorderland keine anderweitige Verwertung der Inertstoffe gewährleistet ist. Dem steht die Eröffnung der Deponie E___ mit einem Gesamtvolumen von ca. 200‘000 m3 klar entgegen, welche sich in nur rund 2 km Entfernung von der Deponie C___ befindet. Ein Engpass in der Deponieversorgung der Region Vorderland bzw. ein Anspruch auf eine Deponieerweiterung lässt sich selbstredend auch nicht dadurch begründen, dass der Beschwerdeführer allenfalls die widerrechtlich erfolgte Schüttung zu beseitigen hat, zumal nicht belegt ist, ob das aufgeschüttete Material überhaupt aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden stammt. Da die Notwendigkeit einer Deponieerweiterung bzw. ein Bedarfsnachweis vom Beschwerdeführer glaubhaft zu machen wäre, liegt keine unzureichende Begründung des angefochtenen Entscheids bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor. In Anbetracht ihres Ermessensspielraums ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Deponieplanung vorliegend nicht erfüllt sind, nicht zu beanstanden. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bildet im Übrigen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid weiter aus, dass auf unwesentlich geänderte Baugesuche gemäss Praxis nicht mehr eingetreten werden müsse. Diese Praxis müsse auch für Gesuche um Änderung von Nutzungsplänen gelten. Abgesehen von der Rodung und der Bachverlegung beinhalte die Projektänderung 2015 weiterhin alle wesentlichen Punkte, welche bereits zur Abweisung der Projektänderung 2013 geführt hätten. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass ein Nichteintretensentscheid nur erlassen werden könne, wenn Prozess- bzw. Verfahrensvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Am 29. März 2011 habe er beantragt, die Deponiezone nach Norden und Osten zu erweitern, um ein Schüttvolumen von total 300‘000 m3 zu erreichen. Dazu sei eine Verlegung des J___bachs, eine Verlegung des Wanderwegs sowie die Rodung von Wald vorgesehen gewesen. Nach der abschlägigen Beurteilung durch das Planungsamt habe der Beschwerdeführer am 26. September 2011 ein revidiertes Projekt mit einem Schüttvolumen von total 208‘000 m3, einer Bachverlegung sowie einer Rodung eingereicht. In der angepassten Projektänderung vom 9. Februar 2012 sei keine Erweiterung des Projektperimeters vorgesehen gewesen, sondern eine höhere Schüttung mit einem zusätzlichen Schüttvolumen von 78‘000 m3. In der folgenden Projektänderung vom 2. April 2012 sei das Schüttvolumen auf 44‘000 m3 reduziert worden. Gestützt auf Schnittpläne des Planungsamtes habe der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2012 angepasste Unterlagen eingereicht, welche ebenfalls abschlägig beurteilt worden seien. Seite 8 In der Korrektureingabe vom 1. Juli 2013 sei ein auf drei Seiten vergrösserter Deponieperimeter mit Rodungen, einer Bachverlegung und einer dauerhaften Verlegung des Wanderwegs vorgesehen gewesen. Mit dem Quartierplan seien auch angepasste Schütthöhen festgelegt worden, welche sich grösstenteils an das bewilligte Projekt angelehnt hätten. Insgesamt sei neu mit einem geschätzten Gesamtvolumen von 123‘000 m3 gerechnet worden. Dieses Projekt sei nur eingereicht worden, weil Material von der bewilligten Deponie abgerutscht sei. Weil das kantonale Planungsamt mit Vorprüfungsbericht vom 4. Oktober 2013 festgestellt habe, dass die beantragte Quartierplanänderung mit der Erweiterung des Deponieperimeters in der vorliegenden Form nicht erlassen werden könne und dem Beschwerdeführer die beantragte Rodungsbewilligung nicht erteilt worden sei, sei dieser gezwungen gewesen, das abgerutschte Deponiematerial aus dem Waldareal zu entfernen. Herr H___ vom Oberforstamt habe am Augenschein vom 30. Oktober 2015 festgestellt, dass sich im Wald- und Waldabstandsbereich kein abgerutschtes Deponiematerial mehr befinde. Mit der Entfernung des Deponiematerials sei auch der ursprünglich bestehende Wanderweg wiederhergestellt worden, so dass dieser wieder die ursprüngliche Linienführung aufweise. Gemäss Projektänderung vom 8. September 2015 sei weder eine Vergrösserung des Deponieperimeters noch eine Bach- und Wanderwegverlegung notwendig. Auch betreffend Schüttbereich weiche die Projektänderung 2015 wesentlich vom 2013 eingereichten Projekt ab, solle doch die Schüttmenge wesentlich verringert werden. Es solle weder Material zu- noch abgeführt werden. Vielmehr werde sichergestellt, dass es im Rahmen des Deponieperimeters zu keinen weiteren Rutschungen komme. Es ergebe sich gestützt auf die Planunterlage, dass die aktuelle Wegführung des Wanderwegs sowie die geplante Wegführung des Wanderwegs der ursprünglichen Linienführung des Wanderwegs entsprächen. Herr H___ habe festgestellt, dass die Gestaltung der Deponie im Bereich des Waldes und Waldabstandes in Ordnung sei. Einer entsprechenden Ergänzung des Protokolls durch den Beschwerdeführer sei seitens des Oberforstamts nicht widersprochen worden. Damit unterscheide sich die Projektänderung 2015 wesentlich von den vorangehend eingereichten Projektänderungen, womit nicht von einer lediglich unwesentlichen Projektänderung gesprochen werden könne. Folglich hätte die Erstinstanz auf die Projektänderung eintreten müssen. Die Entfernung des Deponiematerials aus dem Wald und die erfolgte Wiederherstellung des Wanderwegs stelle eine Änderung der Sachlage dar. 5.3 Das Obergericht hat im Urteil O4V 11 4 vom 31. August 2011 in E. 2 festgehalten, dass formell rechtskräftige, mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Verfügungen nur aufgehoben oder abgeändert werden können, wenn die Voraussetzungen Seite 9 der Wiedererwägung, des Widerrufs oder der Wiederaufnahme gemäss Art. 26 und 27 VRPG gegeben sind. Im Baubewilligungsverfahren, wo stets ein konkretes Projekt zu beurteilen ist, bedeutet dies, dass auch rechtskräftige Baubewilligungen samt den darin enthaltenen Nebenbestimmungen nicht mehr oder nur im Rahmen der Art. 26 und 27 VRPG wieder in Frage gestellt werden können. Auf identische oder nur unwesentlich geänderte Baugesuche kann in aller Regel später nicht mehr eingetreten werden. Immerhin besteht dann ein Grund zu einer Neubeurteilung, wenn sich seit der letzten Verfügung die anspruchsbegründende Sach- oder Rechtslage geändert hat oder wenn das neue Baugesuch ein wesentlich geändertes Vorhaben zum Gegenstand hat (vgl. dazu FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl. 2011, S. 280). Da es sich bei einem Quartierplan im Sinne von Art. 11 Abs. 2 BauG um einen projektbezogenen Sondernutzungsplan handelt, welcher verbindliche Angaben über das Ausmass und die Gestaltung einer Deponie festhält, haben die Vorinstanzen für die Beurteilung des Gesuchs vom 8. September 2015 zu Recht diese Rechtsprechung berücksichtigt. 5.4 Die ARE hat bereits in den Stellungnahmen vom 27. Juni 2011 und 25. November 2011 (act. 9.3/2e und 9.3/3e) aufgrund entsprechender Gesuche festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Deponie F___ kurz vor dem Abschluss stehe, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da massierte Deponien auf engem Raum dem dezentralen Konzept des Richtplans widersprächen. In der Stellungnahme vom 29. Mai 2012 (act. 9.3/5e) stellte die ARE fest, dass die Deponie C___ gemäss Projektänderungsgesuch Neigungen zwischen 40 und 60% aufweise, womit die Gefahr, dass instabiles Deponiematerial in den Wald hinabrutschen könne, deutlich ansteigen werde. Deshalb müsse gegenüber dem festgestellten Waldrand eine neue Baulinie von mindestens 12 m Abstand festgelegt werden. Im Weiteren müssten die Böschungsneigungen am östlichen Deponieabschluss (insbesondere Profile 7-9) deutlich abgeflacht werden. Eine Halbierung der vorgesehenen Schüttmenge sei unumgänglich. Zudem wurde die Einholung eines geologischen Gutachtens gefordert. Nachdem ein Gutachten eingereicht worden war, zeigte die ARE mit Schreiben vom 10 August 2012 die maximal zulässige Schütthöhe in den Schnittplänen an und hielt erneut fest, dass die neue Baulinie gegenüber dem Waldrand mit 12 m festgelegt werden müsse (act. 9.3/6c und d). Da auch der überarbeitete Profilplan mit einem Zusatzvolumen von 31‘000 m3 teilweise erheblich von der von der ARE skizzierten maximalen Schüttmenge abwich, wurde auch diese Projektänderung mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 (act. 9.3/7d) von der ARE abschlägig beurteilt. Nachdem festgestellt worden war, dass das zugeführte Deponiematerial das bewilligte Mass erheblich überstieg und ein Teil des Materials in den Wald abgerutscht war, reichte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 angepasste Deponiepläne ein (act. 9.3/9). In dieser Projektänderung war wiederum eine Erweiterung Seite 10 des Deponieperimeters mit Rodungen sowie eine Verlegung des Wanderwegs vorgesehen. Im Vorprüfungsbericht vom 4. Oktober 2013 (act. 9.3/9b) hielt die ARE u.a. fest, dass einer Linienänderung des Wanderwegs nicht zugestimmt werden könne, dass das Projekt auf die bewilligte Ausdehnung des Deponieperimeters zu reduzieren und dass der erforderliche Waldabstand überall einzuhalten sei. Nachdem auch das entsprechende Rodungsgesuch des Beschwerdeführers vom damaligen Departement Volks- und Landwirtschaft abschlägig beurteilt worden war, wies die Vorvorinstanz das Gesuch zum Erlass der Deponieplanung mit Beschluss vom 10. Februar 2015 (act. 9.3/10f) gestützt auf den Vorprüfungsbericht der ARE vom 4. Oktober 2013 ab. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5.5 Das strittige Projektänderungsgesuch vom 8. September 2015 sieht im Vergleich zu den bewilligten Plänen ein zusätzliches Schüttvolumen von ca. 48‘700 m3 vor. Die Schüttung soll im südöstlichen Bereich bis zur Waldgrenze verlaufen. Zusätzlich ist eine Verlegung des Wanderwegs vorgesehen (vgl. dazu den Situationsplan vom 21. August 2015, act. 9.3/12c). Aus dem Profilplan vom 21. August 2015 (act. 9.3/12d) geht zudem hervor, dass die geplante bzw. die bestehende Schütthöhe massiv von den bewilligten Plänen und auch von den von der ARE mit Schreiben vom 10. August 2012 (act. 9.3/6c und d) dargestellten zulässigen Schütthöhen abweicht. 5.6 Wie oben aufgezeigt waren in der Vergangenheit eine Verlegung des Wanderwegs, eine Unterschreitung des Waldabstandes sowie die vorgesehene Schütthöhe teilweise mehrmals Gegenstand von Korrektureingaben. Diese Änderungen wurden immer abschlägig beurteilt, wobei der Entscheid der Vorvorinstanz vom 10. Februar 2015 betreffend Projektänderung vom 1. Juli 2013 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der bisherige Wanderweg zwischenzeitlich wiederhergestellt worden ist, bildete doch dessen Verlegung unmissverständlich Bestandteil des strittigen Gesuchs vom 8. September 2015. Dass der Beschwerdeführer das Deponiematerial aus dem Waldareal entfernt hat, ist ebenfalls nicht als veränderte Ausgangslage zu qualifizieren, da im Vorfeld mehrmals auch eine Unterschreitung des Waldabstandes und die vorgesehenen Schütthöhen als nicht bewilligungsfähig eingestuft wurden. Die Unterschreitung des Waldabstands wurde durch das modifizierte Gesuch keinesfalls behoben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich diesbezüglich an der Rechtslage auch nach Inkrafttreten des revidierten Baugesetzes am 1. Januar 2019 nichts geändert hat (vgl. Art. 113 BauG). Die strittige Deponieplanung sieht damit unverändert eine Verletzung der Waldabstandsvorschriften vor, weshalb nicht von einem wesentlich geänderten Vorhaben gesprochen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer aus einer allfälligen Aussage des Forstingenieurs H___ zur erfolgten Aufschüttung im Bereich des Waldabstandes einen Vertrauenstatbestand ableiten will, gilt Seite 11 es festzuhalten, dass sich die Augenscheine vom 27. August 2015, 30. Oktober 2015 und 21. Juni 2016 gemäss den Augenscheinprotokollen (act. 9.1.2/4-5; act. 3.2) ausschliesslich auf den Vollzug des Rodungsentscheids vom 19. Januar 2015 (act. 9.3/11a) und damit den Bereich innerhalb der festgelegten Waldgrenze und nicht den Bereich des Waldabstands bezogen. Insofern konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft davon ausgehen, dass das Gesuch vom 8. September 2015 mit einer Aufschüttung bis zum Waldrand und einer Verlegung des Wanderwegs Aussicht auf Bewilligung hatte. In Anbetracht dieser Umstände ist die Vorvorinstanz richtigerweise nicht von einer für eine materielle Beurteilung des Gesuchs vom 8. September 2015 in ausreichendem Masse veränderten Ausgangslage ausgegangen. Demzufolge kamen die Vorinstanzen insgesamt zu Recht zum Schluss, dass es sich bei der nachträglichen Eingabe vom 8. September 2015 im Kontext zu den bisherigen Eingaben nur um ein unwesentlich geändertes Vorhaben handelte, auf welches deshalb nicht mehr einzutreten war. 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Änderungsgründen für eine Überprüfung des geltenden Teilzonenplans und Quartierplans C___ verneint hat und der Nichteintretensentscheid der Vorvorinstanz bzw. dessen Bestätigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7. Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis Fr. 5‘000.-- (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 VRPG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- als angemessen. Die Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Beschwerdeführer, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 24 Abs. 1 VRPG). Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- wird angerechnet. 3. Das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, die Vorvorinstanz sowie die Beigeladene über deren Anwalt. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 09.05.19 Seite 13