Das Honorar bemisst sich für diese verwaltungsrechtliche Klage nach dem Streitwert (Art. 8 AT). Ausgehend von der oben genannten Streitsumme ist das mittlere Honorar gestützt auf Art. 9 Abs.1 lit. h AT auf Fr. 70‘576.25 festzusetzen, wobei dieses in analoger Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. b AT (nur Schriftenwechsel, keine mündliche Verhandlung) auf die Hälfte und damit auf Fr. 35‘288.15 gekürzt wird. Dazu kommen eine Pauschale für die Barauslagen von Fr. 500.-- sowie die Mehrwertsteuer. Dies führt zu einem Betrag von Fr. 38‘543.85. In dieser Höhe wird der Beklagten 1 in Anwendung von Art.