4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Klage gegen die Beklagte 1 vollumfänglich abzuweisen ist. In Bezug auf den Beklagten 2 ist die Klage insoweit abzuweisen, als Ansprüche für die Zeit vor dem 19. April 1999 eingeklagt sind. Mit Bezug auf allfällige Ansprüche ab 19. April 1999 ist die Klage zur Zeit abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann derzeit offen bleiben, ob Herabsetzungs- bzw. Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 265 Abs. 1 EG zum ZGB vorliegen, welche einer Staatshaftung des Beklagten 2 entgegenstehen.