Seite 11 Dazu kommt Folgendes: Die Klägerin begründet ihren Schaden mit der Verhinderung einer Ertrag bringenden Nutzung oder Verwertung des in die Bauparzelle Nr. E__________ investierten Kapitals von CHF 1‘225‘000. Sinngemäss scheint sie damit davon auszugehen, dass sie die Parzelle Nr. E__________ künftig zu Baulandpreisen verkaufen oder diese als Bauland (in einer Bauzone) überbauen lassen kann. Ob dies der Fall sein wird, kann zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht beurteilt werden, da die Zonenzugehörigkeit der Parzelle Nr. E_______