Die Klägerin, an deren Anträge das Obergericht im Klageverfahren nach Art. 58 Abs. 2 VRPG gebunden ist, behauptet nicht gesondert für jede Behörde eine Verzögerung, sondern sie geht von einer gesamten Verfahrensdauer seit den 80er-Jahren aus. Die Klage gegen den Kanton beinhaltet damit keine objektive Klagenhäufung, welche zum Gegenstand eines Teilentscheids im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) gemacht werden könnte. Es geht hier auch nicht um den in Art. 266 EG zum ZGB angesprochenen Fall einer Solidarität, weil für den Regierungsrat und das Obergericht der Kanton und damit ein Gemeinweisen haftet.