Da das Beschwerdeverfahren O4V 13 15 noch bei der vierten Abteilung des Obergerichts hängig ist, kann eine allfällige durch das Obergericht zu verantwortende Verzögerung im Moment noch nicht beurteilt werden, womit über die gesamthafte Verantwortlichkeit des Kantons insgesamt noch kein Urteil gefällt werden kann. Die Klägerin, an deren Anträge das Obergericht im Klageverfahren nach Art. 58 Abs. 2 VRPG gebunden ist, behauptet nicht gesondert für jede Behörde eine Verzögerung, sondern sie geht von einer gesamten Verfahrensdauer seit den 80er-Jahren aus.