Eine Verfahrensdauer von vier Monaten kann angesichts der langen Vorgeschichte nicht als (widerrechtliche) Verletzung des Beschleunigungsgebots qualifiziert werden. Soweit die Klägerin der Beklagten 1 die Verzögerung der am 29. November 2009 durchgeführten Volksabstimmung anlastet, ist festzuhalten, dass die Verfahrensführung zu diesem Zeitpunkt bereits seit langem beim Beklagten 2 lag, womit sich höchstens die Frage stellt, ob dieser die Beklagte 1 allenfalls hätte anweisen müssen, einen früheren Abstimmungstermin festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 4.4).