Seite 9 tungsgericht und anschliessend mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht hätten angefochten werden können. Dies gelte insbesondere auch für den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 1998. Deshalb habe das Obergericht davon ausgehen dürfen, dass Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde nur das Verfahren betreffend den fünften Teilzonenplan „D.__________ “ gewesen sei, insbesondere das seit 19. April 1999 vor dem Regierungsrat hängige Rekursverfahren.