Seit 4. Oktober 1985 behandle die Beklagte 1 - wegen des pendenten Auszonungsverfahrens - das anhängige Baugesuch der Klägerin nicht. Durch die widerrechtliche Dauer des Auszonungsverfahrens sei das von der Klägerin in das Bauland investierte Kapital von CHF 1‘225‘000 seit dem Erlass der Bausperre am 4. Oktober 1985 blockiert. Durch ihr widerrechtliches überlanges Verfahren verunmöglichten die Beklagten 1