29 BV und Art. 3 VRPG. Das widerrechtlich lange Auszonungsverfahren sei begleitet von zahlreichen von den Beklagten und ihren Behörden und Amtsstellen zu verantwortenden rechtswidrigen Verwaltungsakten, wobei die Beklagten ihre Sorgfaltspflichten verletzt hätten. Die in diesem Verfahren ergangenen Entscheide des Beklagten 2 seien zwei Mal wegen Widerrechtlichkeit aufgehoben worden. Beide Male hätten die Entscheide zur Rückweisung des Auszonungsverfahrens an die Beklagte 1 geführt. Seit 4. Oktober 1985 behandle die Beklagte 1 - wegen des pendenten Auszonungsverfahrens - das anhängige Baugesuch der Klägerin nicht.