2. Das Bundeszivilrecht kennt im Bereich der Haftung des Staates und des Staatspersonals deklaratorische Vorbehalte zugunsten des kantonalen öffentlichen Rechts. Es handelt sich dabei einerseits um die Haftung des Gemeinwesens („Staatshaftung“ nach Art. 59 Abs. 1 ZGB), andererseits um jene des öffentlich-rechtlichen Personals („Beamtenhaftung“) gemäss Art. 61 Abs. 1 OR. Soweit das kantonale Recht an das Bundeszivilrecht anknüpft, wird dieses zu subsidiärem kantonalen Verwaltungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1). Nach Art. 70 Abs. 1 der Verfassung