K. Mit Eingabe vom 26. April 2013 (act. 12.II/170) erhob die A__________ gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates vom 26. März 2013 Beschwerde beim Obergericht (Verfahren O4V 13 15). Diese Beschwerde ist nach wie vor beim Obergericht hängig. L. Mit Urteil vom 18. März 2014 (act. 12.II/160) hiess das Bundesgericht eine gegen den Abschreibungsbeschluss vom 24. April 2013 gerichtete Beschwerde der A__________ gut, hob den Beschluss auf und wies die Sache zur Beurteilung der Rechtsverzögerungsrüge an das Obergericht zurück.